Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gyger Metallbau AG

1. Offertstellung / Planung

1.1 Die Einheitspreise beziehen sich auf die offerierten Mengen. Ändert sich die Bestellmenge, so behalten wir uns vor, die Einheitspreise neu zu berechnen.
1.2 In sämtlichen Einheitspreisen ist die einmalige Planung inbegriffen, grosse Änderungen und Neuzeichnen von Objekten werden mit Fr. 145.- / h verrechnet.
1.3 Ein Satz Pläne für Planer und Bauherr sind in den Preisen inbegriffen. Weitere Plankopien werden verrechnet.

2. Auftragsbedingungen

2.1 Die Verträge und sämtliche Vertragsänderungen werden schriftlich abgeschlossen oder es wird dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung zugestellt.
2.2 Vom Kunden visierte Ausführungspläne bzw. Ausführungsbeschriebe gelten als verbindlich.
2.3 Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich, sobald der Auftraggeber alle erforderlichen Angaben gemacht bzw. die Ausführungspläne oder Ausführungsbeschriebe unterzeichnet zurückgeschickt hat.
Die Lieferfristen und Fertigstellungstermine gelten, vorbehaltlich unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, politische Wirren, Transportverzüge, Streiks im eigenen Geschäft oder bei Unterlieferanten.
2.4 Allfällige Abzüge, ausser berechtigter Skonti bei der Schlussrechnung sind nach Rücksprache schriftlich mitzuteilen. Andernfalls werden Fr. 100.- Bearbeitungsgebühr verrechnet.

3. Montagebedingungen

3.1 Die Zufahrt zur Baustelle ist zu gewährleisten; andernfalls hat der Auftraggeber zusätzliche Transportkosten zu tragen.
3.2 Nicht zu unseren Aufgaben gehören:
– sämtliche Maurer-, Spitz- und Zuputzarbeiten sowie Abänderungen am Bau
– Anschluss der elektrischen Apparate
– grundsätzlich alle weder in der Offerte noch in der Auftragsbestätigung genannten Arbeiten
3.3 Vor Beginn der Massaufnahme sind:
– Für alle zu montierenden Fassaden, Türen und Treppen gut sichtbare Meterrisse angebracht
– Treppenhäuser gut begehbar und nicht durch Gerüste verstellt. Insbesondere müssen Treppengeländer sauber gemessen werden können
3.4 Bei Beginn der Montagearbeiten müssen bauseits folgende Bedingungen erfüllt sein:
– geeignete Stromanschlüsse innerhalb ca. 25 m Distanz. Allfällige Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen als Folge der Nichtbefolgung dieser Bedingungen werden in Rechnung gestellt. Der Strom ist bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen

4. Garantie

4.1 Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre
4.2 Die Garantiefrist beginnt mit dem Tage der Abnahme. Im Zweifelsfalle ist das Datum der Rechnungsstellung massgebend.
4.3 Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für:
– Mängel infolge unsachgemässer Behandlung unserer Produkte
– Mängel bei Gegenständen, an denen Drittpersonen irgendwelche Arbeiten vorgenommen haben
– Kratzer und Schäden an Beschichtungen, Glas, Tritten usw., die nicht innert 3 Tagen gemeldet werden.
– Fugendichtungen sind wartungsbedürftig und werden von der Garantie ausgeschlossen

5. Abnahme des Werkes

5.1 Bei Lieferung und Montage sind Mängelrügen und Reklamationen innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung oder Abschluss der Montage schriftlich anzubringen.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Abweichende Bedingungen.
Mit der Auftragsbestätigung anerkennt der Auftraggeber diese Verkaufsbedingungen. Jede vom Auftraggeber gewünschte Abweichung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch den Lieferanten.
6.2 Gerichtsstand: 3600 Thun.

Januar 2024

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